Fassung vom 25. Juli 2025
Gültig für das infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH
(infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH der Einfachheit halber im Folgenden als „Ipsos” bezeichnet)
0. Vertragsunterlagen
1. Die Arbeit und die Abnahme der Dienstleistungen.
2. Zahlung
3. Laufzeit und Kündigung
4. Zusicherungen und Gewährleistungen
5. Vertraulichkeit
6. Schutz personenbezogener Daten
7. Freistellung
8. Haftungsbeschränkung
9. Eigentum an Arbeitsergebnissen und Einsatz künstlicher Intelligenz
10. Prüfung
11. Abwerbeverbot für Mitarbeiter und Kunden
12. Versicherung
13. Keine Untervergabe oder Unterverarbeitung
14. Abtretung, Übertragung und Eigentümerwechsel
15. Höhere Gewalt
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17. Unabhängige Auftragnehmer
18. Unterlassungsanspruch
19. ESG – Klimaschutzmaßnahmen
20. Gesundheitswesen – Pharmakovigilanz
21. Gesamte Vereinbarung – Nichtverzicht – Salvatorische Klausel
22. Mitteilungen
23. Besondere Einkaufsbedingungen für IT-Dienstleistungen
Wenn zwischen den Parteien eine separate Vereinbarung zu den Dienstleistungen unterzeichnet wird, hat diese Vereinbarung Vorrang vor den hierin dargelegten Ipsos-Einkaufsbedingungen. Liegt keine gesonderte Vereinbarung vor, unterliegt jede Bestellung oder Purchase Order („Bestellung”) von Ipsos für Waren und/oder Dienstleistungen/oder Lieferungen, die unter diese Vereinbarung fallen (die „Dienstleistungen”), diesen Ipsos-Einkaufsbedingungen („Ipsos-Einkaufsbedingungen” oder „Bedingungen” oder die „Vereinbarung”, wie hierin bezeichnet) und den Bedingungen der jeweiligen Bestellung. Keine anderen Dokumente, einschließlich der Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Dienstleisters („Lieferant“ oder auch „Anbieter“) oder etwaiger Angebote, haben Vorrang vor den Ipsos-Einkaufsbedingungen. Mit der Annahme der Bestellung und/oder der Aufnahme der Erbringung der Dienstleistungen erklärt sich der Lieferant mit den Ipsos-Einkaufsbedingungen einverstanden.
Wenn entweder (i) die Dienstleistungen vom Lieferanten ohne Bestellung erbracht werden können oder (ii) eine von den Parteien vereinbarte Bestellung nicht vollständig ausgeführt werden kann, vereinbaren die Parteien, dass in beiden vorgenannten Fällen die Ipsos-Einkaufsbedingungen dennoch die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen regeln.
Die Vereinbarung besteht ausschließlich aus: (a) diesen Ipsos-Einkaufsbedingungen; (b) der geltenden Bestellung; und (c) allen Spezifikationen oder anderen Dokumenten, auf die in der Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird. Jeder Verweis in der Bestellung auf ein Angebot des Anbieters dient ausschließlich dem Zweck, die in dem Angebot enthaltenen Beschreibungen und Spezifikationen der Dienstleistungen aufzunehmen, und zwar nur insoweit, als die Bedingungen des Angebots des Anbieters nicht im Widerspruch zu den Bedingungen und den in der Bestellung enthaltenen Beschreibungen und Spezifikationen stehen. Die Annahme oder Bezahlung der Dienstleistungen durch Ipsos stellt keine Zustimmung von Ipsos zu zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen in einem Angebot des Anbieters dar, sofern dies nicht schriftlich von Ipsos akzeptiert wurde. Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen den Dokumenten, aus denen sich die Vereinbarung zusammensetzt, gelten die Dokumente, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in der Reihenfolge ihrer Auflistung in dieser Klausel.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in den Ipsos-Einkaufsbedingungen ist Ipsos nicht verpflichtet, die Dienstleistungen ausschließlich vom Anbieter zu beziehen, und Ipsos kann andere Dienstleister seiner Wahl für alle Dienstleistungen und/oder Lieferungen in Anspruch nehmen, die mit den vom Anbieter im Rahmen der Vereinbarung und der entsprechenden Bestellung erbrachten Dienstleistungen und/oder Lieferungen identisch oder ähnlich sind. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie eine Garantie oder Verpflichtung von Ipsos darstellt, eine bestimmte Menge oder ein bestimmtes Volumen an Dienstleistungen zu bestellen, die nicht ausdrücklich in einer Bestellung angegeben sind.
„Ipsos-verbundene Unternehmen” bezeichnet in Bezug auf Ipsos: jede Person, Personengesellschaft, Joint Venture, Kapitalgesellschaft oder andere Unternehmensform im In- oder Ausland, unabhängig davon, ob sie eingetragen ist oder nicht, an der die französische Holdinggesellschaft Ipsos SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften direkt oder indirekt 30 % oder mehr des Nennwerts des ausgegebenen Aktienkapitals oder 30 % oder mehr der Stimmrechte in der Hauptversammlung hält und/oder entweder (i) die Befugnis hat, die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen, oder (ii) aufgrund eines Vertrags oder aus anderen Gründen die Leitung oder die Geschäftsführung oder die Aktivitäten dieser Einheit/dieses verbundenen Unternehmens von Zeit zu Zeit bestimmen oder veranlassen kann, selbst wenn Ipsos SA oder eine ihrer Tochtergesellschaften nur eine Minderheitsbeteiligung an dieser Einheit hält.
Ipsos beauftragt hiermit den Anbieter mit der Erbringung der Dienstleistungen, wie in der Bestellung (oder einem ähnlichen Dokument) dargelegt und hierin aufgenommen. Der Anbieter erbringt die Dienstleistungen gemäß den in jeder Bestellung festgelegten Spezifikationen, zeitnah, sorgfältig und fachmännisch und unter Einhaltung der höchsten professionellen Standards von Anbietern, die vergleichbare Dienstleistungen innerhalb oder für die Marktforschungsbranche erbringen. Der Anbieter hält sich an (i) alle relevanten Richtlinien und Verhaltenskodizes von Ipsos, die in Anhang 1 beigefügt sind, und (ii) die Richtlinien der Endkunden von Ipsos. Bei der Erbringung der Dienstleistungen ist die Einhaltung der Fristen von entscheidender Bedeutung.
Ipsos bewertet die Dienstleistungen gemäß den in der jeweiligen Bestellung aufgeführten Spezifikationen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erbringung oder Lieferung dieser Dienstleistungen an Ipsos mit „akzeptiert“ oder „abgenommen“ oder anderenfalls „abgelehnt“. Wenn Ipsos beschließt, die Dienstleistungen abzulehnen, teilt Ipsos dies dem Anbieter schriftlich unter Angabe des Grundes mit und verweist dabei auf die entsprechende Spezifikation aus der Bestellung, der die Dienstleistungen nicht entsprechen. Wenn die Dienstleistungen die Prüfung nicht bestehen, weil sie nicht den Spezifikationen in der entsprechenden Bestellung entsprechen, hat der Anbieter die Möglichkeit, die nicht konformen Dienstleistungen zu korrigieren und erneut zu liefern, und die Bewertung wird wiederholt, bis die neuen Dienstleistungen von Ipsos akzeptiert werden, oder Ipsos beschließt, die Bestellung zu kündigen. Entscheidet sich Ipsos für die Kündigung der Bestellung, erstattet der Anbieter Ipsos die entsprechenden Gebühren, die Ipsos möglicherweise im Voraus bezahlt hat, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, die Ipsos geltend machen kann. Die Abnahme erfolgt, wenn die Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts abgenommen wurden. Die Zahlung von Gebühren durch Ipsos an den Anbieter bedeutet unter keinen Umständen, dass Ipsos die vom Anbieter im Rahmen einer Bestellung zu erbringenden Dienstleistungen oder Arbeitsergebnisse abnimmt.
Der Anbieter garantiert Ipsos, dass die Dienstleistungen für einen Zeitraum von neunzig (90) Werktagen nach dem Abnahmedatum den in der entsprechenden Bestellung aufgeführten Spezifikationen entsprechen und dass er alle Dienstleistungen, die nicht den Spezifikationen oder der Dokumentation entsprechen, ohne zusätzliche Kosten für Ipsos modifiziert, repariert oder ersetzt oder alternativ (nach Wahl von Ipsos) die für diese Dienstleistungen gezahlten Gebühren an Ipsos zurückerstattet oder gutschreibt. Wenn Ipsos eine Dienstleistung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Dienstleistung annimmt oder ablehnt, gilt diese Dienstleistung als von Ipsos angenommen.
Die Gebühren für die Dienstleistungen sind in der Bestellung festgelegt. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, verstehen sich alle in der Bestellung angegebenen Preise oder sonstigen Zahlungen ohne Steuern. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, stellt der Anbieter Ipsos die Dienstleistungen wie folgt in Rechnung: Bei Tracking-Studien, die die regelmäßige Lieferung von Daten erfordern, stellt der Anbieter monatlich oder vierteljährlich einen anteiligen Betrag der gesamten Studienkosten in Rechnung, wie in der Bestellung vereinbart. Wenn keine Tracking-Studie vorliegt und in der Bestellung kein Rechnungsplan festgelegt ist, werden alle gemäß der Bestellung fälligen Beträge nach Abschluss des Projekts in Rechnung gestellt. Ipsos bezahlt diese Rechnungen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Fertigstellung und Abnahme der Dienstleistungen und nach Erhalt einer Rechnung, die in Form und Inhalt für Ipsos zufriedenstellend ist. Alle Auslagen, die im Rahmen der in einer Bestellung erbrachten Dienstleistungen anfallen, müssen zuvor schriftlich von Ipsos genehmigt werden und sind mit Belegen zu versehen und dürfen keinen Aufschlag enthalten. Die Rechnungen für diese Ausgaben sind spätestens 30 Tage nach Erbringung der Dienstleistung einzureichen und gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bezahlen. Nach Benachrichtigung des Lieferanten kann Ipsos Zahlungen für alle Posten auf den Rechnungen des Lieferanten zurückhalten, die Ipsos nach vernünftigem Ermessen beanstandet. Bis zur Beilegung oder Klärung der Streitigkeit stellt die Nichtzahlung solcher strittigen Posten durch Ipsos an sich keinen Verzug seitens Ipsos dar und berechtigt den Anbieter nicht, die Lieferung des Arbeitsergebnisses oder die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen, zu verzögern oder einzustellen. Alle in einer Bestellung aufgeführten Gebühren bleiben während der Laufzeit unverändert, sofern sie nicht durch eine Änderung der Bestellung von Ipsos geändert werden.
In jedem Fall dürfen die Gebühren für eine Verlängerungslaufzeit nicht um mehr als drei Prozent (3 %) erhöht werden.
Diese Bedingungen beginnen und enden zu den in der Bestellung angegebenen Terminen (die „Laufzeit”), sofern sie nicht wie hierin dargelegt vorzeitig gekündigt werden. Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung jederzeit und ohne vorherige Ankündigung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere Partei einen Verstoß gegen diese Vereinbarung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über einen solchen Verstoß durch die nicht verstoßende Partei behebt. Jede Partei kann diese Vereinbarung kündigen, wenn (i) für die andere Partei oder ihr Vermögen ein Insolvenzverwalter bestellt wird; (ii) die andere Partei eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger vornimmt; (iii) ein Verfahren nach einem Konkurs-, Insolvenz- oder Schuldnerentlastungsgesetz von, für oder gegen die andere Partei eingeleitet wird; (iv) die andere Partei liquidiert oder aufgelöst wird.
Darüber hinaus hat Ipsos das Recht, diese Vereinbarung und/oder eine Bestellung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung an den Anbieter zu kündigen. Ipsos kann diese Vereinbarung sofort kündigen, wenn der Anbieter einen Eigentümerwechsel durchführt, der ein mit Ipsos konkurrierendes Unternehmen betrifft.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag hat der Lieferant, wenn dieser Vertrag von Ipsos aus Gründen gekündigt wird, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, Ipsos alle im Voraus bezahlten Gebühren für Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung noch nicht tatsächlich erbracht wurden, zurückzuerstatten, und Ipsos haftet nicht für künftige Zahlungen für solche gekündigten Dienstleistungen.
Die Kündigung oder Nichtverlängerung einer Bestellung hat keine Auswirkungen auf andere Bestellungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Ablaufs bestehen und die gemäß diesen Bedingungen bis zu ihrer Erfüllung fortbestehen, es sei denn, Ipsos teilt dem Anbieter innerhalb von drei (3) Werktagen vor dem Kündigungstermin der betreffenden Bestellung schriftlich die Kündigung einer Bestellung oder aller Bestellungen oder Dienstleistungen mit.
Bei Beendigung dieser Vereinbarung aus jedwedem Grund verpflichtet sich der Anbieter, (i) alle von Ipsos bereitgestellten Dokumente oder Materialien innerhalb einer Frist von maximal zehn (10) Tagen nach Beendigung dieser Vereinbarung an Ipsos zurückzugeben und (ii) Ipsos das Arbeitsergebnis unabhängig von seinem Fertigstellungsstatus zu liefern. Die Abschnitte 4 bis 11 sowie die Abschnitte 16, 17, 21 und 22 bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Kündigungs- und Stornierungsbestimmungen sind nicht ausschließlich, sondern ergänzen die Rechte beider Parteien gemäß diesen Bedingungen oder gemäß geltendem Recht und schränken diese nicht ein. Sie lassen etwaige Schadensersatzansprüche oder Servicegutschriften, die Ipsos geltend machen kann, unberührt.
Der Anbieter sichert zu und gewährleistet, dass die gemäß dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen, sofern es sich dabei um Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung oder Datenanalyse handelt, in Übereinstimmung mit ISO 20252 sowie allen allgemein anerkannten professionellen Branchenstandards und -praktiken erbracht werden, die für die Werbe- und Marktforschungsbranche gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den International Code of Marketing and Social Research Practice, herausgegeben von ICC, ESOMAR und, falls von Ipsos gefordert, ADM-Standards. Darüber hinaus versichert und garantiert der Anbieter, dass (i) er alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen einhält, einschließlich der geltenden Datenschutzgesetze sowie des deutschen Mindestlohngesetzes (sofern anwendbar) und der geltenden Gesetze in Bezug auf Korruption und/oder Bestechung sowie der US-amerikanischen oder nicht-US-amerikanischen Exportkontrollgesetze und -vorschriften; (ii) er alle Genehmigungen, Lizenzen und Zustimmungen oder Genehmigungen Dritter eingeholt hat, die im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Dienstleistungen erforderlich sind; (iii) die Dienstleistungen in allen wesentlichen Punkten den Spezifikationen in der Bestellung und allen Anforderungen und Unterlagen entsprechen; (iv) er sich verpflichtet, die erforderlichen personellen Ressourcen bereitzustellen, um Ipsos bei der Erbringung und Umsetzung der Dienstleistungen zu unterstützen, und alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um die Kontinuität in Bezug auf sein für die Erbringung der Dienstleistungen eingesetztes Personal aufrechtzuerhalten; (v) er sowohl in seinem eigenen Namen als auch im Namen seines Personals und seiner Unterauftragnehmer, sofern vorhanden, die Verfahren, technischen Verfahren und Richtlinien einhalten wird, die in den Räumlichkeiten oder Standorten von Ipsos gelten, an denen die Dienstleistungen erbracht werden; (vi) er allein verantwortlich ist für die Bezahlung seiner Unterauftragsverarbeiter und Subunternehmer und in vollem Umfang für die Handlungen und/oder Unterlassungen aller seiner Unterauftragsverarbeiter und Subunternehmer in der gesamten Lieferkette haftet, als wären diese Auftragnehmer im Sinne dieses Vertrags; (vii) er jederzeit Eigentümer seiner Werkzeuge, Software oder Ausrüstung und aller deren Komponenten sowie Eigentümer der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte und Quellcodes ist und bleibt oder Empfänger einer gültigen Lizenz dafür; (viii) er die uneingeschränkte Befugnis und Vollmacht hat und behält, die in dieser Vereinbarung gewährten Rechte an geistigem Eigentum und sonstigen Rechte ohne weitere Zustimmung Dritter zu gewähren, und es keine Einschränkungen oder Beschränkungen für den Anbieter gibt, diese Rechte an geistigem Eigentum an den Dienstleistungen oder den Arbeitsergebnissen gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung oder der entsprechenden Bestellung an Ipsos zu übertragen; (ix) die Dienstleistungen keine Marken-, Urheber-, Patent- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte oder Persönlichkeits- oder Publizitätsrechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen; (x) die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Tools, Software oder Geräte und Medien keine Viren oder andere zerstörerische Programme oder Computerbefehle oder technische Mittel enthalten, die dazu bestimmt sind, die Infrastruktur von Ipsos zu stören, zu beschädigen oder zu beeinträchtigen, soweit dies im Rahmen der angemessenen technischen Kontrollmöglichkeiten des Anbieters liegt; (xi) ohne die schriftliche Zustimmung von Ipsos keine Software von Dritten (einschließlich kostenloser oder Open-Source-Software) in die Dienstleistungen und in Arbeitsergebnisse aufgenommen werden, und dass Ipsos nicht verpflichtet ist, Dritten Gebühren, Lizenzgebühren oder andere Zahlungen für die Nutzung von Software von Dritten durch Ipsos zu leisten; (xii) er den Namen, die Logos oder Marken von Ipsos oder die der Endkunden von Ipsos ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Ipsos nicht in Werbe-, Marketing- oder Promotionsmaterialien, Pressemitteilungen oder Pressekonferenzen verwenden wird; (xiii) er sicherstellt, dass alle seine Subunternehmer in der gesamten Lieferkette die Bestimmungen dieser Vereinbarung jederzeit einhalten.
(a) „Sanktionen” alle Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen, Exportkontrollen, Handelsembargos oder restriktive Maßnahmen, die von Zeit zu Zeit von einer Sanktionsbehörde verhängt, erlassen, verwaltet oder durchgesetzt werden;
(b) „Sanktionsbehörde“ bezeichnet alle staatlichen, gerichtlichen oder regulatorischen Institutionen, Behörden, Dienststellen und Stellen der: (i) USA; (ii) Vereinten Nationen; (iii) Europäischen Union („EU“) und des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) sowie aller EU- oder EWR-Mitgliedstaaten; (iv) der Schweiz; und (v) des Vereinigten Königreichs; sowie jede andere (i) Behörde oder (ii) lokale, staatliche, multistaatliche, nationale oder multinationale Regierung, deren Zuständigkeit Ipsos und/oder seine Aktivitäten unterliegen oder die ihre Zuständigkeit über Ipsos und/oder seine Aktivitäten geltend macht (mit Ausnahme von Behörden von Nationen, die den USA, der EU, der Schweiz und/oder dem Vereinigten Königreich feindlich gesinnt sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Russland und Weißrussland);
(c) „Sanktionsliste“ bezeichnet jede von einer Sanktionsbehörde herausgegebene oder geführte Liste, in der Personen oder Organisationen aufgeführt sind, die Sanktionen unterliegen, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt oder ersetzt; und
(d) „Sanktionierte Person“ bezeichnet eine Person oder Organisation, die auf einer Sanktionsliste steht, oder eine Organisation, die mehrheitlich im Besitz dieser Person oder Organisation ist oder von dieser kontrolliert wird.
Der Lieferant garantiert und versichert, dass er selbst sowie alle Aktionäre, Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder andere verbundene Personen des Lieferanten (i) keine sanktionierte Person sind und nie waren, (ii) nicht gegen Sanktionen verstoßen haben und (iii) nicht mit einer sanktionierten Person Geschäfte tätigen oder zu deren Gunsten handeln.
Der Lieferant darf keine Transaktionen oder Aktivitäten durchführen, die dazu führen würden, dass Ipsos gegen Sanktionen verstößt. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von Software, Plattformen, Technologie oder sonstigem technischen Support für russische oder belarussische Unternehmen oder Mitarbeiter, an die er Teile der Dienstleistungen untervergeben hat.
Der Anbieter garantiert und versichert, dass er angemessene Richtlinien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung von Sanktionen implementiert hat und diese Richtlinien und Verfahren auf dem neuesten Stand hält.
Der Anbieter führt detaillierte, genaue und aktuelle Aufzeichnungen über die Einhaltung der Sanktionen. Auf Anfrage stellt der Anbieter Ipsos unverzüglich diese Aufzeichnungen und alle anderen von Ipsos angeforderten Informationen zur Verfügung, damit Ipsos die Einhaltung dieses Abschnitts 4.2 und der Sanktionen durch den Anbieter überprüfen kann.
Der Lieferant: (i) gibt die in Abschnitt 4.2.1 enthaltenen Garantien in Bezug auf alle Subunternehmer, die bei der Erfüllung dieser Vereinbarung und aller damit verbundenen Bestellungen eingesetzt werden, zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme dieser Subunternehmer; (ii) erlegt seinen Subunternehmern, die bei der Erfüllung dieser Vereinbarung und aller damit verbundenen Bestellungen eingesetzt werden, Verpflichtungen auf, die denen entsprechen, die er in diesem Abschnitt 4.2. übernommen hat; und (iii) ersetzt auf Verlangen von Ipsos jederzeit alle Subunternehmer, die er zur Erfüllung dieser Vereinbarung und aller damit verbundenen Bestellungen einsetzt, wenn der Subunternehmer eine sanktionierte Person ist oder kurz davor steht, eine sanktionierte Person zu werden, gegen Sanktionen verstößt oder etwas tut, von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem der vorgenannten Fälle führt.
Der Anbieter hat Ipsos unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn (i) ihm ein Verstoß oder ein vermuteter Verstoß gegen diesen Abschnitt 4.2 bekannt wird oder (ii) während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu irgendeinem Zeitpunkt Tatsachen oder Umstände vorliegen, die die Einhaltung dieses Abschnitts 4.2 durch den Anbieter beeinträchtigen würden, einschließlich aufgrund relevanter Aktivitäten Dritter, wie z. B. Subunternehmer. Der Lieferant stellt Ipsos alle Informationen über solche Tatsachen oder Umstände oder über den tatsächlichen oder vermuteten Verstoß zur Verfügung, die Ipsos zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber einer Sanktionsbehörde oder anderweitig vernünftigerweise verlangt.
Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieser Vereinbarung der Lieferant (i) eine sanktionierte Person ist oder kurz davor steht, eine sanktionierte Person zu werden; (ii) gegen Sanktionen verstoßen hat oder verstößt; oder (iii) anderweitig gegen diesen Abschnitt 4.2 verstößt oder ihn nicht einhält, kann Ipsos nach eigenem Ermessen und ohne Beeinträchtigung anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsmittel diese Vereinbarung und alle Bestellungen mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Lieferanten kündigen, auch jederzeit während oder nach einer Aussetzung der Verpflichtungen der Parteien gemäß Abschnitt 15. Der Anbieter hat gegenüber Ipsos keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung einer Vereinbarung oder einer Bestellung aufgrund dieses Abschnitts.
„Vertrauliche Informationen” sind alle Informationen, die sich auf das geistige Eigentum und die Geschäftspraktiken einer der Parteien beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Informationen in Bezug auf Forschung und Entwicklung, Werkzeuge, Techniken, Methoden, Prozesse, gewonnene Erkenntnisse, Modelle, Know-how, Algorithmen, Rechte an geistigem Eigentum, Geschäftsgeheimnisse, Spezifikationen, Computerprogramme und Software; und (ii) Geschäftspläne, Finanzinformationen, Produkte, Dienstleistungen, Kosten, Bezugsquellen, Strategie-, Werbe- und Marketingpläne, Kundenlisten, Preisgestaltungsmethoden, Projektvorschläge, Personal und Geschäftsbeziehungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen in Bezug auf das Geschäft oder das geistige Eigentum der Endkunden von Ipsos, (iii) Ipsos-Daten und -Ergebnisse) und (iv) alle von Ipsos übermittelten Angebotsanfragen oder Informationsanfragen und diese Bedingungen.
Keine Partei, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei erhält, darf (i) die von der anderen Partei im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen vertraulichen Informationen für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwenden; (ii) diese vertraulichen Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme ihrer Mitarbeiter, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung benötigen, und vorausgesetzt, dass diese Mitarbeiter über die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen informiert sind und sich damit einverstanden erklären, an diese gebunden zu sein, oder dass sie an eine ähnliche schriftliche Vereinbarung gebunden sind, die mindestens ebenso strenge Vertraulichkeitsbestimmungen enthält wie die in dieser Vereinbarung festgelegten. Zur Klarstellung: Subunternehmer des Anbieters sind Dritte. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Subunternehmer weitergegeben werden, es sei denn, Ipsos hat zuvor schriftlich zugestimmt und diese Subunternehmer wurden über die hierin enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen informiert und haben sich damit einverstanden erklärt, an diese gebunden zu sein. Die empfangende Partei verpflichtet sich ferner, bei der Sicherung der vertraulichen Informationen die gleiche Sorgfalt walten zu lassen wie bei ihren eigenen Informationen, jedoch in keinem Fall eine geringere als die angemessene Sorgfalt. Die hierin enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung. Ipsos weist den Anbieter ausdrücklich darauf hin, dass die unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen, insbesondere von Berufsgeheimnissen, Sozialdaten, Bankgeheimnissen usw., mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann.
Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht für Informationen, die: (i) zum Zeitpunkt des Erhalts oder der Weitergabe oder danach der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, ohne dass dies auf einen Verstoß gegen diese Vereinbarung durch die empfangende Partei zurückzuführen ist; (ii) sich zum Zeitpunkt des Erhalts von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Partei befanden und nicht von der offenlegenden Partei erworben wurden; (iii) von der empfangenden Partei ohne Vertraulichkeitsbeschränkung von einem Dritten erworben oder rechtmäßig erhalten wurden; (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verletzung dieser Vereinbarung entwickelt wurden; oder (v) aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder geltenden Rechtsvorschriften offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei die offenlegende Partei zuvor in angemessener Weise über diese gerichtliche Anordnung oder Rechtsvorschrift informiert und ihr die Möglichkeit gibt, sich dagegen zu wehren oder zu versuchen, die Offenlegung zu beschränken.
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung beabsichtigt, dem Anbieter Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken, Handelsnamen oder anderen Eigentumsrechten von Ipsos zu gewähren, ebenso wenig gewährt diese Vereinbarung dem Anbieter Rechte an den vertraulichen Informationen. Der Anbieter darf keine Produkte, Prototypen, Software oder andere materielle Objekte, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, ebenso wenig darf er Hinweise auf Vertraulichkeit, Urheberrecht, Markenzeichen, Logos, Legenden oder andere Hinweise auf Eigentumsrechte oder Vertraulichkeit von Originalen oder Kopien vertraulicher Informationen, die er von Ipsos erhält, entfernen, überdrucken oder unkenntlich machen.
Nach Abschluss der Dienstleistungen oder auf vorherige schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei nach Wahl der offenlegenden Partei entweder: (i) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in jeglicher Form, in der sie sich im Besitz der empfangenden Partei befinden, zurückzugeben oder (ii) in einer von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten leitenden Angestellten oder Vertreter der empfangenden Partei unterzeichneten schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass diese vertraulichen Informationen in jeglicher Form vernichtet wurden. Ungeachtet des Vorstehenden erkennen die Parteien an, dass vertrauliche Informationen, die in elektronischer Form bereitgestellt werden (z. B. per E-Mail, ausgenommen Inhalte, die im File-Transfer-Format gesendet wurden), von der empfangenden Partei im Rahmen ihrer normalen Sicherungsmaßnahmen kopiert werden dürfen und dass solche Kopien nicht vernichtet oder an die offenlegende Partei zurückgegeben werden können. Jede Partei verpflichtet sich, nach Erhalt einer Aufforderung zur Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen durch die offenlegende Partei nicht auf diese Kopien zuzugreifen oder sie zu verwenden, es sei denn zu Wiederherstellungszwecken, und alle vertraulichen Informationen nach einer solchen Wiederherstellung zu löschen. Die empfangende Partei darf eine Kopie der vertraulichen Informationen in ihren Rechtsarchiven ausschließlich zum Zweck der Feststellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufbewahren.
Wenn Ipsos als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter und der Anbieter als Auftragsverarbeiter oder Unterauftragsverarbeiter (jeweils gemäß der Definition in der DSGVO) auftritt, gilt Abschnitt 6.1. Wenn der Anbieter als Verantwortlicher und Ipsos als Auftragsverarbeiter auftritt, gilt Abschnitt 6.2. Die in Abschnitt 6.1 definierten Begriffe gelten jedoch gleichermaßen für die Klausel 6.2.
Wenn der Anbieter personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 („DSGVO“) als Auftragsverarbeiter (im Sinne der DSGVO) im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erhebt, speichert oder verarbeitet („personenbezogene Daten“), verpflichtet sich der Anbieter hiermit, diese personenbezogenen Daten vor unbefugter Nutzung oder unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung, Diebstahl oder Offenlegung in einer Weise zu schützen und zu sichern, die den in Anhang 2 festgelegten „Technischen und operativen Maßnahmen (einschließlich Sicherheitsanforderungen)” entspricht oder diese übertrifft. Der Anbieter speichert die personenbezogenen Daten nicht auf einem Wechseldatenträger, es sei denn, dieser Datenträger ist durch eine vollständige Verschlüsselung mit einem Mindeststandard von 256-Bit-AES geschützt, die Verwendung des Datenträgers ist für die Erbringung der Dienste erforderlich und es wird ein Prüfprotokoll geführt, aus dem hervorgeht, auf welchem Wechseldatenträger die personenbezogenen Daten gespeichert sind.
Der Anbieter verwendet, schützt und übermittelt alle erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten oder offengelegten personenbezogenen Daten streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den „Datenschutzgesetzen”, die alle geltenden Gesetze, Vorschriften und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in allen relevanten Ländern umfassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die DSGVO, alle EU-Mitgliedstaaten oder alle damit verbundenen nationalen Gesetze, britische Datenschutzgesetze (einschließlich der britischen DSGVO) und alle anderen geltenden Datenschutzgesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung, die von Zeit zu Zeit geändert, ersetzt oder abgelöst werden.
Der Anbieter wird stets mit Ipsos zusammenarbeiten und Ipsos bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze unterstützen, insbesondere indem er Ipsos alle Informationen zur Verfügung stellt, die Ipsos zur Erfüllung seiner Meldepflichten oder anderer Formalitäten benötigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenschutz-Folgenabschätzungen, Transfer-Impact-Assessments oder Bewertungen des berechtigten Interesses), oder indem er Ipsos alle Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzuweisen. In jedem Fall darf der Anbieter ohne die ausdrückliche Zustimmung von Ipsos nicht mit einer Aufsichtsbehörde kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Anbieter verpflichtet sich, Ipsos unverzüglich und in jedem Fall spätestens zwölf (12) Stunden nach Feststellung einer tatsächlichen oder vermuteten Verletzung, die zur versehentlichen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugriff auf übermittelte, gespeicherte oder anderweitig verarbeitete personenbezogene Daten führt („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ oder „Datenpanne“), zu benachrichtigen. Der Anbieter verpflichtet sich wie folgt:
(i) Er wird Ipsos spätestens 24 Stunden nach Bekanntwerden einer tatsächlichen oder vermuteten Datenpanne einen schriftlichen detaillierten Bericht über die Art der Datenpanne, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen personenbezogenen Daten vorlegen. Ipsos hat das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern.
(ii) Er wird unverzüglich (auch auf Anweisung von Ipsos) und ohne Kosten für Ipsos folgende Maßnahmen ergreifen: (a) Minderung aller nachteiligen Auswirkungen oder sonstigen Schäden für Ipsos und alle betroffenen Personen, die sich aus einer solchen Datenpanne ergeben; und (b) Verhinderung ähnlicher Datenpannen in der Zukunft. Der Anbieter hält Ipsos über alle Phasen seiner Untersuchung und alle daraus resultierenden Maßnahmen umfassend auf dem Laufenden.
(iii) Er wird ohne vorherige Zustimmung von Ipsos nicht mit Behörden oder anderen externen Parteien über die Datenpanne kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Anbieter verpflichtet sich, mit Ipsos zusammenzuarbeiten, um die Wiedererlangung (im Falle eines Verlusts) dieser personenbezogenen Daten zu unterstützen und deren weitere unbefugte Nutzung und/oder Offenlegung zu verhindern. Der Anbieter verpflichtet sich hiermit, Ipsos unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass er oder eine andere Person gegen eine Bestimmung der Vereinbarung in Bezug auf personenbezogene Daten oder Datenschutzgesetze verstoßen hat oder wahrscheinlich verstoßen wird.
Der Anbieter darf personenbezogene Daten nicht länger als die mit Ipsos vereinbarte Aufbewahrungsdauer aufbewahren und in keinem Fall länger als die in der Bestellung festgelegte genehmigte Dauer, es sei denn, die Aufbewahrung der Daten ist erforderlich, um geltende Steuer-/Einkommensgesetze einzuhalten, während eines Streitbeilegungsverfahrens oder um seine Verpflichtung zum Nachweis der erteilten Einwilligung zu erfüllen. Ist keine Dauer festgelegt, beschränkt sich die Aufbewahrungsdauer auf die Dauer der Bestellung.
Wenn der Anbieter die personenbezogenen Daten in einem anderen Land oder einer anderen supranationalen Region als dem/derjenigen verarbeitet, in dem/der die Ipsos-Partei ansässig ist, vereinbaren die Parteien, dass die relevanten EU-Standardvertragsklauseln, wie sie durch den Beschluss 2021/915 der Kommission genehmigt wurden, und der britische Nachtrag („SCC“) gemäß SCC-Modul 2 & 3, in diese Vereinbarung aufgenommen werden (Anhang 2-A „SCC-Modul 2“ und Anhang 2-B („SCC-Modul 3“)). Wenn Ipsos als Verantwortlicher und der Anbieter als Auftragsverarbeiter fungiert, gilt Modul 2 (Anhang 2-A „SCC-Modul 2“). Wenn Ipsos als Auftragsverarbeiter und der Anbieter als Unterauftragsverarbeiter fungiert, gilt Modul 3. Die Parteien verpflichten sich, alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Datenschutzgesetze erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Abschluss geeigneter weiterer Vertragsklauseln zwischen den Parteien und alle nachfolgenden Formalitäten (falls vorhanden), die gemäß den Datenschutzgesetzen oder den SCC erforderlich sind.
Auch wenn die anwendbaren Datenschutzgesetze die Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten an einen Unterauftragsverarbeiter oder einen Dritten (einschließlich zu Verarbeitungs-, Hosting- oder Fernzugriffszwecken, wenn dies von Ipsos ordnungsgemäß genehmigt wurde) in ein Land oder eine supranationale Region außerhalb des Landes oder der supranationalen Region, in dem/der die Verarbeitung gemäß dieser Vereinbarung vereinbart wurde, zulassen, darf der Anbieter die personenbezogenen Daten nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ipsos übermitteln. Wenn Ipsos eine solche schriftliche Zustimmung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten außerhalb dieser Länder oder Regionen erteilt, muss der Anbieter (einschließlich aller relevanten Empfänger der personenbezogenen Daten) (a) die in den Datenschutzgesetzen festgelegten Verpflichtungen einhalten, indem er ein angemessenes Schutzniveau für alle personenbezogenen Daten gewährleistet, die in die von Ipsos vereinbarten Länder übermittelt werden, und Ipsos Nachweise für das angemessene Schutzniveau vorlegt; (b) alle ihm von Ipsos mitgeteilten angemessenen Anweisungen befolgen und (c) sich verpflichten, alle Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, die zur Einhaltung der Datenschutzgesetze erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Unterzeichnung geeigneter Standardvertragsklauseln zwischen den Parteien.
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ipsos wird der Anbieter (i) nicht auf Daten oder personenbezogene Daten von Ipsos zugreifen oder diese verwenden, es sei denn, dies ist zur Erbringung der hierin vorgesehenen Dienstleistungen erforderlich, und (ii) Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Ipsos keinen Zugang zu Daten oder personenbezogenen Daten von Ipsos gewähren.
Wenn der Anbieter als Verantwortlicher (im Sinne der DSGVO) personenbezogene Daten bereitstellt, vereinbaren die Parteien, dass die in Anhang 2 aufgeführten und entsprechend anzuwendenden „Technischen und operativen Maßnahmen (einschließlich Sicherheitsanforderungen)” angemessene technische und operative Maßnahmen im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze darstellen. Ipsos speichert personenbezogene Daten nicht auf Wechseldatenträgern, es sei denn, diese sind durch eine vollständige Verschlüsselung mit mindestens 256-Bit-AES geschützt, die Verwendung des Datenträgers ist für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich und es wird ein Prüfprotokoll geführt, aus dem hervorgeht, auf welchen Wechseldatenträgern die personenbezogenen Daten gespeichert sind.
Ipsos wird alle erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten oder offengelegten personenbezogenen Daten streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung, jeder Bestellung und den Datenschutzgesetzen verwenden, schützen und offenlegen.
Ipsos wird stets mit dem Anbieter zusammenarbeiten und ihn bei der Einhaltung der Datenschutzgesetze unterstützen, insbesondere indem es dem Anbieter alle Informationen zur Verfügung stellt, die dieser zur Erfüllung seiner Meldepflichten oder anderer Formalitäten benötigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Datenschutz-Folgenabschätzungen, Transfer-Impcact-Assessments oder Bewertungen des berechtigten Interesses), oder indem es dem Anbieter alle Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachzuweisen. In jedem Fall wird Ipsos ohne die ausdrückliche Zustimmung des Anbieters nicht mit einer Aufsichtsbehörde kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ipsos verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich und in jedem Fall spätestens zwölf (12) Stunden nach Feststellung einer tatsächlichen oder vermuteten Datenpanne zu benachrichtigen. Ipsos verpflichtet sich wie folgt:
(i) Ipsos wird dem Anbieter spätestens 24 Stunden nach Bekanntwerden einer tatsächlichen oder vermuteten Datenpanne einen schriftlichen detaillierten Bericht über die Art der Datenpanne, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen personenbezogenen Daten vorlegen. Der Anbieter hat das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern.
(ii) Ipsos wird unverzüglich (auch auf Anweisung des Anbieters) und ohne Kosten für den Anbieter folgende Maßnahmen ergreifen: (a) Minderung aller nachteiligen Auswirkungen oder sonstigen Schäden für den Anbieter und alle betroffenen Personen, die sich aus einer solchen Datenpanne ergeben; und (b) Verhinderung ähnlicher Datenpannen in der Zukunft. Ipsos wird den Anbieter über alle Phasen seiner Untersuchung und alle daraus resultierenden Maßnahmen umfassend auf dem Laufenden halten.
(iii) Ipsos wird ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht mit Behörden oder anderen externen Parteien über die Datenpanne kommunizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ipsos verpflichtet sich, mit dem Anbieter zusammenzuarbeiten, um die Wiedererlangung (im Falle eines Verlusts) dieser personenbezogenen Daten zu unterstützen und deren weitere unbefugte Nutzung und/oder Offenlegung zu verhindern. Ipsos verpflichtet sich hiermit, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Ipsos Grund zu der Annahme hat, dass Ipsos oder eine andere Person gegen eine Bestimmung der Vereinbarung in Bezug auf personenbezogene Daten oder Datenschutzgesetze verstoßen hat oder wahrscheinlich verstoßen wird.
Ipsos darf personenbezogene Daten nicht länger als die mit dem Anbieter vereinbarte Aufbewahrungsdauer aufbewahren und in keinem Fall länger als die in der Bestellung festgelegte genehmigte Dauer, es sei denn, die Aufbewahrung der Daten ist erforderlich, um geltende Steuer-/Einkommensgesetze einzuhalten, während eines Streitbeilegungsverfahrens oder um die erteilte Einwilligung nachzuweisen. Ist keine Dauer festgelegt, beschränkt sich die Aufbewahrungsdauer auf die Dauer der Bestellung.
Wenn Ipsos die personenbezogenen Daten in einem anderen Land oder einer anderen supranationalen Region als dem/der Region(en), in dem/denen der Anbieter ansässig ist, verarbeitet, vereinbaren die Parteien, dass die SCC gemäß SCC Reverse Modul 2 SCC gemäß Anhang 2-C („SCC-Modul 2 Reverse“) in diese Vereinbarung aufgenommen werden, und verpflichten sich, alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Datenschutzgesetze erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Abschluss geeigneter anderer Vertragsklauseln zwischen den Parteien und alle nachfolgenden Formalitäten (falls vorhanden), die gemäß den Datenschutzgesetzen oder den SCC erforderlich sind.
Auch wenn die anwendbaren Datenschutzgesetze die Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten an einen Unterauftragsverarbeiter oder einen Dritten (einschließlich zu Verarbeitungs-, Hosting- oder Fernzugriffszwecken, wenn dies vom Anbieter ordnungsgemäß genehmigt wurde) in ein Land oder eine supranationale Region außerhalb des Landes oder der Region, in dem/der die Verarbeitung gemäß dieser Vereinbarung vereinbart wurde, zulassen, darf Ipsos die personenbezogenen Daten nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters übermitteln. Wenn der Anbieter eine solche schriftliche Zustimmung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten außerhalb dieser Länder oder supranationalen Regionen erteilt, wird Ipsos (einschließlich aller relevanten Empfänger der personenbezogenen Daten) (a) die in den Datenschutzgesetzen festgelegten Verpflichtungen einhalten, indem es ein angemessenes Schutzniveau für alle personenbezogenen Daten gewährleistet, die in die vom Anbieter vereinbarten Länder übermittelt werden, und dem Anbieter Nachweise für das angemessene Schutzniveau vorlegt; (b) alle angemessenen Anweisungen des Anbieters befolgen und (c) sich verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Datenschutzgesetze einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Unterzeichnung der SCC zwischen den Parteien.
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters wird Ipsos (i) nicht auf Daten des Anbieters oder personenbezogene Daten zugreifen oder diese verwenden, es sei denn, dies ist zur Erbringung der hierin vorgesehenen Dienstleistungen erforderlich, und (ii) Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters keinen Zugang zu Daten des Anbieters oder personenbezogenen Daten gewähren.
Jede Partei stellt die andere Partei, ihre verbundenen Unternehmen und alle ihre jeweiligen Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter von allen Ansprüchen und daraus resultierenden Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben jeglicher Art, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die von oder im Namen Dritter (einschließlich der Endkunden von Ipsos und der Subunternehmer des Anbieters) geltend gemacht werden, soweit diese aus Handlungen oder Unterlassungen einer Partei oder aus einer Verletzung oder einem Verstoß einer Partei gegen ihre Zusicherungen und Gewährleistungen oder andere Bestimmungen dieser Vereinbarung resultieren.
a) Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für entgangene Gewinne oder Einnahmen oder andere spekulative wirtschaftliche Verluste, einschließlich Folgeschäden, Sonder-, Straf- oder ähnlicher Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben. Ausgenommen hiervon sind Freistellungsansprüchen Dritter (einschließlich der Endkunden von Ipsos und der Subunternehmer des Anbieters), wie oben in Abschnitt 7 angegeben, sowie grobe Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten des Anbieters oder dessen Verletzung von Vertraulichkeits- und/oder Sicherheitsverpflichtungen.
b) Ipsos haftet nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, außer im Falle von Verletzungen „wesentlicher Vertragspflichten“. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag kennzeichnet und auf die sich die andere Vertragspartei verlassen können muss. Im Falle von Sachschäden oder finanziellen Verlusten, die durch eine einfach fahrlässig verursachte Verletzung solcher wesentlichen Vertragspflichten entstanden sind, haftet Ipsos nur für den vorhersehbaren, für den Vertrag typischen Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Ipsos. Sie gelten jedoch nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftung oder für eine Haftung aus einer Garantie oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Jede Partei behält jederzeit das alleinige und ausschließliche Eigentum an ihren jeweiligen geistigen Eigentumsrechten und Daten. Jede Partei verpflichtet sich, das geistige Eigentum und die Software der anderen Partei, deren Eigentümer sie ist, nicht zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder auf andere Weise zu übersetzen, es sei denn, dies wurde von der anderen Partei im Zusammenhang mit den Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet
Ipsos ist Eigentümer aller Ideen, Entwürfe, Konzepte, Materialien, Berichte, Daten, Analysen, Erfindungen, Entdeckungen, Verbesserungen und Prozesse, die vom Anbieter im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen erstellt oder entwickelt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle in der Bestellung genannten Liefergegenstände und alle darin enthaltenen geistigen Eigentumsrechte (zusammenfassend als „Arbeitsergebnis” bezeichnet). Das Arbeitsergebnis gilt gemäß dem Urheberrecht der Vereinigten Staaten oder anderen geltenden Gesetzen als „Auftragsarbeit”. Für den Fall, dass solche Arbeiten rechtlich nicht als „Auftragsarbeiten” gelten, überträgt der Anbieter hiermit unwiderruflich alle seine Rechte, Titel und Anteile an dem Arbeitsergebnis, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte und alle diesbezüglichen Anwendungen, an Ipsos. Der Preis für diese Abtretung ist in den von Ipsos gemäß dieser Vereinbarung oder der entsprechenden Bestellung gezahlten Gebühren enthalten. Auf Verlangen von Ipsos wird der Anbieter alle Dokumente ausfertigen und an Ipsos übermitteln, die zur Vollständigkeit der Rechte, Titel und Anteile von Ipsos an dem Arbeitsergebnis erforderlich sind. Soweit eine Übertragung nach geltendem Recht nicht zulässig ist, gewähren der Anbieter oder gegebenenfalls seine Mitarbeiter und zugelassenen Subunternehmer Ipsos und seinen verbundenen Unternehmen eine exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unbefristete, weltweite und unbegrenzte Lizenz an dem Arbeitsergebnis in allen bestehenden oder künftig entwickelten Medien, einschließlich des ausschließlichen Rechts, das Arbeitsergebnis zu kopieren, nachzudrucken, zu überarbeiten, zu vervielfältigen, zu modifizieren und davon abgeleitete Werke zu erstellen. Ipsos zahlt keine gesonderte Vergütung für diese Lizenz. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, bleiben alle Kopien, Änderungen und/oder abgeleiteten Werke, die der Anbieter verbessert, modifiziert oder erstellt, das alleinige und ausschließliche Eigentum von Ipsos.
Ungeachtet des Vorstehenden behält der Anbieter das Eigentum an seinen Technologien und anderen Rechten an geistigem Eigentum, die vor Beginn der Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung bestanden oder unabhängig von den Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt wurden, es sei denn, sie wurden ausdrücklich für die Erbringung der Dienstleistungen oder zum Nutzen von Ipsos geschaffen. Der Anbieter gewährt Ipsos und seinen verbundenen Unternehmen eine nicht ausschließliche, gebührenfreie, unbefristete, unwiderrufliche, weltweite Lizenz zur Nutzung und Vervielfältigung aller geistigen Eigentumsrechte, die in das Arbeitsergebnis oder die Dienstleistungen integriert sind, soweit dies für die Nutzung des Arbeitsergebnisses und der Dienstleistungen für die Geschäftszwecke von Ipsos erforderlich ist.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung versichert und garantiert der Anbieter das Folgende: Er verpflichtet sich, keine KI-Modelle (wie unten definiert) zu verwenden (und/oder Dritten die Verwendung zu gestatten), um Inhalte, Informationen, Daten oder anderes Material, das dem Anbieter von Ipsos oder Ipsos-Kunden zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wurde oder Ipsos bzw. Ipsos-Kunden gehört, zu erfassen, zu trainieren oder zu optimieren, zu analysieren, zu verarbeiten oder anderweitig zu nutzen, unabhängig davon, ob diese aggregiert, anonymisiert oder maskiert sind (zusammenfassend „Ipsos-Daten“), ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ipsos.
„KI-Modell(e)” bezeichnet jegliche Software, jedes System, jedes Produkt oder jede Dienstleistung, welche(s) künstliche Intelligenz nutzt oder maschinelles Lernen, statistische Sprachmodellierung, neuronale Netze und/oder andere ähnliche Technologien (unabhängig davon, ob diese derzeit bekannt sind oder in Zukunft entwickelt werden).
Wenn und soweit Ipsos den Anbieter berechtigt, Ipsos-Daten in Verbindung mit KI-Modellen zu verwenden (oder Dritten die Verwendung zu gestatten), versichert, garantiert und verpflichtet sich der Anbieter, dass er die Ipsos-Daten nur in der ausdrücklich genehmigten Form (z. B. aggregiert, anonymisiert oder gekennzeichnet), Weise, für den oder die Zwecke, für das oder die spezifischen KI-Modelle und in Übereinstimmung mit allen anderen von Ipsos festgelegten Parametern (z. B. Dauer) nutzen wird (oder Dritten die Nutzung gestatten wird). Wenn das Vorstehende zu neuen Inhalten, Informationen, Daten oder anderen Materialien („Output“) führt, erklärt sich der Anbieter damit einverstanden, dass Ipsos alle Rechte, Titel und Interessen an diesem Output innehat. Soweit solche Rechte, Titel oder Interessen dem Anbieter (oder dem autorisierten Dritten) zustehen, tritt der Anbieter hiermit alle diese Rechte, Titel und Interessen an Ipsos ab (oder veranlasst gegebenenfalls den Dritten, diese abzutreten).
Ipsos-Daten und -Outputs (sofern vorhanden) sind vertrauliche Informationen von Ipsos.
Der Anbieter ist in jedem Fall verpflichtet, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung einer Bestellung oder Ablauf der Dienstleistungen (a) eine Kopie aller Ipsos-Daten zurückzugeben oder eine Selbstbedienungsfunktion bereitzustellen, die es Ipsos ermöglicht, dies zu tun, und (b) alle anderen Kopien der Ipsos-Daten zu löschen, die vom Anbieter oder einem Unterauftragsverarbeiter verarbeitet wurden.
Ipsos erklärt sich damit einverstanden, dass – sofern nicht anders vereinbart – das Panel des Anbieters und die Identitäten der Befragten ausschließlich Eigentum des Anbieters sind und dessen vertrauliche und geschützte Informationen darstellen. Ipsos wird niemals versuchen, Personen zu identifizieren, die nur durch eine ID oder eine nummerierte Liste beschrieben werden.
Während der Laufzeit und für zwei (2) Jahre danach können Ipsos oder seine benannten Vertreter oder eine von Ipsos beauftragte unabhängige Prüfungsgesellschaft nach angemessener Ankündigung und zu jeder angemessenen Zeit Aufzeichnungen, Bücher, Daten, personenbezogene Daten, Managementpraktiken und Datensicherheitspraktiken des Anbieters oder eines Unterauftragsverarbeiters oder Subunternehmers des Anbieters prüfen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Der Anbieter stellt Ipsos alle erforderlichen Informationen (wie z. B. die Auditberichte des Anbieters und die Auditberichte seiner Unterauftragsverarbeiter/Subunternehmer, falls vorhanden) zur Verfügung und gestattet Ipsos, den Endkunden von Ipsos und einer Datenschutzbehörde ein Audit durchzuführen (einschließlich Inspektionen), einschließlich des Zugangs zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten, Informationen und Aufzeichnungen des Anbieters (und seiner Unterauftragsverarbeiter/Subunternehmer), und alle Beiträge zu leisten, die von Ipsos vernünftigerweise verlangt werden können, um Ipsos oder Dritten oder Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Vereinbarung und der geltenden Datenschutzgesetze durch den Anbieter und/oder seine Unterauftragsverarbeiter/Subunternehmer nachzuweisen und zu überprüfen.
Während der Laufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten danach wird der Anbieter weder für sich selbst noch für Dritte Mitarbeiter oder Auftragnehmer von Ipsos abwerben oder einstellen oder diese dazu veranlassen, ein Beschäftigungs-, Vertrags- oder sonstiges Verhältnis mit Ipsos zu beenden oder zu verletzen oder sich weniger als mit vollem Einsatz für die Interessen von Ipsos einzusetzen, jedoch wird der Anbieter nicht daran gehindert, allgemeine Stellenanzeigen in Zeitungen oder ähnlichen Medien oder über Personalvermittlungsagenturen zu schalten, sofern diese Anzeigen nicht direkt an Mitarbeiter von Ipsos gerichtet sind.
Während der Laufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten danach wird der Anbieter weder für sich selbst noch für Dritte direkt oder indirekt Personen oder Unternehmen dazu ermutigen oder dabei unterstützen, (i) Geschäfte mit tatsächlichen oder potenziellen Kunden von Ipsos zu akquirieren oder direkt konkurrierende Dienstleistungen für diese zu erbringen, (x) für die der Anbieter Dienstleistungen erbracht hat oder in Verbindung mit dem Auftrag des Anbieters für Ipsos direkten Kontakt hatte oder (y) zu denen der Anbieter im Rahmen seiner Beziehung zu Ipsos Zugang zu vertraulichen Kundeninformationen hatte, oder (ii) solche Kunden dazu zu ermutigen oder zu veranlassen, ihre Geschäftsbeziehungen mit Ipsos einzustellen oder zu reduzieren, und der Anbieter wird alle Möglichkeiten in Bezug auf solche Kunden exklusiv an Ipsos weiterleiten.
Während der gesamten Dauer der Erbringung von Dienstleistungen für Ipsos unterhält der Anbieter eine Versicherung bei renommierten Versicherern für die in Anhang 3 aufgeführten Versicherungsarten (einschließlich ihrer Beträge). Im Falle eines Schadens, für den der Anbieter verantwortlich ist, unternimmt der Anbieter alles in seiner Macht Stehende, um sicherzustellen, dass Ipsos (oder der Kunde von Ipsos) für den Schaden entschädigt wird. Der Anbieter verpflichtet sich, die aus dem jeweiligen Versicherungsfall entstehenden Ansprüche an Ipsos abzutreten. Auf Verlangen von Ipsos wird der Anbieter Ipsos unverzüglich Bescheinigungen über den Versicherungsumfang vorlegen.
Der Anbieter wird ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von Ipsos keine Subunternehmer oder Unterauftragsverarbeiter beauftragen und/oder personenbezogene Daten an Subunternehmer oder Unterauftragsverarbeiter weitergeben. Damit Ipsos seine Zustimmung erteilen kann, wird der Anbieter sicherstellen, dass er und der Unterauftragsverarbeiter oder Subunternehmer einen schriftlichen Vertrag abschließen, der vorsieht, dass der Unterauftragsverarbeiter oder Subunternehmer mutatis mutandis die gleichen Verpflichtungen wie der Anbieter gemäß der Vereinbarung hat. Der Anbieter legt Ipsos die gesamte Unterauftragskette offen (einschließlich aller Details zu jedem Unterauftragnehmer oder Unterauftragsverarbeiter und aller von Ipsos angeforderten Informationen), wenn der Anbieter von Ipsos ermächtigt wird, einen Teil oder die gesamten Dienstleistungen an einen Dritten zu vergeben.
Ipsos hat das Recht, aus rechtlichen Gründen oder in anderen begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern des Anbieters oder von Subunternehmern zu verlangen, welche nicht qualifiziert sind oder ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Diese Vereinbarung ist für die Parteien und ihre zulässigen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und wirkt zu ihren Gunsten, vorausgesetzt, dass der Anbieter diese Vereinbarung nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Ipsos abtritt oder überträgt.
Bei jeder vorhersehbaren Veränderung der Struktur oder des Eigentums des Anbieters, insbesondere wenn diese Veränderung ein mit Ipsos konkurrierendes Unternehmen betrifft, hat der Anbieter Ipsos unverzüglich und vorrangig schriftlich über diese Veränderungen zu informieren. Ipsos behandelt alle vom Anbieter gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen streng vertraulich.
Keine der Parteien gilt als vertragsbrüchig, wenn die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde, vorausgesetzt, dass diese Partei (i) die andere Partei nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt rechtzeitig darüber informiert, (ii) sich in angemessener Weise bemüht (einschließlich der Umsetzung eines Notfallplans), die Ursache des Ereignisses, das die Erfüllung verhindert oder verzögert, zu überwinden, zu mildern und zu beseitigen, und (iii) die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, die nicht verhindert oder verzögert werden, fortsetzt. Ipsos ist während einer solchen Nichterfüllung durch den Anbieter nicht zur Zahlung von Honoraren/Gebühren verpflichtet und erhält eine anteilige Rückerstattung für im Voraus bezahlte Entgelte. Wenn und soweit ein Ereignis höherer Gewalt die Erbringung der Dienstleistungen verhindert hat oder nach vernünftigem Ermessen voraussichtlich erheblich verhindern wird, und zwar für einen Zeitraum von mehr als dreißig (30) Kalendertagen, kann Ipsos diese Vereinbarung nach schriftlicher Mitteilung ganz oder teilweise kündigen. „Ereignis höherer Gewalt” bezeichnet alle Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen (und dieser Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sind), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Feuer, Pandemien, Explosionen, widrige Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Terrorismus, Unruhen, Krieg und Aufstände. Ein Versäumnis der Subunternehmer des Anbieters gilt nicht als Ereignis höherer Gewalt, es sei denn, es wurde durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht.
Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Landes, in dem das Ipsos-Unternehmen (oder das verbundene Unternehmen) ansässig ist, das die Dienstleistungen im Rahmen einer Bestellung in Auftrag gegeben hat, und ist entsprechend auszulegen, ohne Bezugnahme auf dessen Kollisionsnormen (außer in Fällen, in denen das Ipsos-Unternehmen (oder das verbundene Unternehmen), das die Dienstleistungen im Rahmen einer Bestellung in Auftrag gegeben hat, in den Vereinigten Staaten ansässig ist dann unterliegt diese Vereinbarung den Gesetzen des Staates New York, USA, und wird entsprechend ausgelegt). Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen ergeben, stimmen alle Parteien zu, sich ausschließlich der sachlichen und persönlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Bundes- oder Landesgerichte in dem Staat oder Bundesland zu unterwerfen, in dem die Ipsos-Einheit (oder das verbundene Unternehmen), die (das) die Dienstleistungen im Rahmen einer Bestellung in Auftrag gegeben hat, ihren (seinen) Sitz hat (außer in dem Fall, dass die Ipsos-Einheit (oder das verbundene Unternehmen), welche(s) die Dienstleistungen im Rahmen einer Bestellung in Auftrag gegeben hat, ihren/seinen Sitz in den Vereinigten Staaten hat; in diesem Fall stimmen alle Vertragsparteien ausschließlich der sachlichen und persönlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Bundes- oder Staatsgerichte in New York, USA, zu).
Der Anbieter ist ein unabhängiger Auftragnehmer von Ipsos und kein Mitarbeiter, Beauftragter oder Bevollmächtigter von Ipsos. Durch diese Vereinbarung wird keine Agentur, Partnerschaft, Joint Venture, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung oder sonstige Geschäftseinheit zwischen dem Anbieter und Ipsos beabsichtigt oder geschaffen. Der Anbieter ist für die Zahlung und/oder Einbehaltung aller Einkommens-, Sozialversicherungs-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall- und sonstigen beschäftigungsbezogenen Steuern verantwortlich, die den Anbieter und seine Mitarbeiter betreffen, und Ipsos hat keine derartigen Verpflichtungen und ist auch nicht für Gesundheits-, Lebens-, Invaliditäts- oder sonstige Leistungen für den Anbieter oder seine Mitarbeiter verantwortlich. Der Anbieter ist nicht befugt, Ipsos an Verpflichtungen oder Vereinbarungen mit Dritten zu binden.
Der Anbieter erkennt an, dass angesichts der Art des Geschäfts, in dem Ipsos tätig ist, Ipsos ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, wenn der Anbieter gegen die hierin enthaltenen Vertraulichkeits- und Abwerbeverbotsbestimmungen verstößt. Der Anbieter erklärt sich daher damit einverstanden, dass Ipsos im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Verstoßes gegen diese Abschnitte zusätzlich zu allen anderen ihm gesetzlich oder anderweitig zustehenden Rechten und Rechtsmitteln berechtigt ist, eine sofortige einstweilige Verfügung durch ein zuständiges Gericht zu erwirken, die den Anbieter von einem solchen Verstoß abhält, sowie die Erstattung aller Kosten und Anwaltsgebühren, die Ipsos zur Durchsetzung dieser Vereinbarung entstehen.
ESG und Klimaschutz. Der Anbieter erkennt an, dass Ipsos mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gemäß diesem Abschnitt beabsichtigt, seine negativen Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt zu minimieren und den CO2-Fußabdruck seiner Produkte zu reduzieren, um Ipsos bei der Erreichung seiner ESG-Ziele zu unterstützen. Der Anbieter hat die in Anhang 4 beschriebenen ESG-Ziele von Ipsos einzuhalten.
Sollten sich die Dienstleistungen auf das Gesundheitswesen und/oder pharmazeutische Marktforschung beziehen und sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Anbieter, das in Anhang 5 beigefügte Dokument zur Einhaltung der Vorschriften im Gesundheitswesen einzuhalten.
Die Vereinbarung enthält die einzige und vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand und darf nur durch eine von Ipsos und dem Anbieter unterzeichnete schriftliche Urkunde geändert werden. Das Nicht-geltend-Machen einer Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch eine der Parteien gegenüber der anderen Partei gilt nicht als Verzicht in dieser Hinsicht, und die betreffende Partei ist nicht daran gehindert, später dieselbe Verletzung oder eine andere Verletzung während der Laufzeit geltend zu machen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so bleibt die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt, und diese Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Sollte ein Gericht oder eine andere Entscheidungsinstanz feststellen, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung zu weit gefasst oder unangemessen ist, wird diese Bestimmung so weit wie möglich wirksam, indem der als zu weit gefasst oder unangemessen befundene Aspekt der Bestimmung eingegrenzt oder teilweise durchgesetzt wird.
Alle Mitteilungen und sonstigen Kommunikationen im Rahmen dieser Bedingungen sind den Parteien schriftlich per E-Mail oder an die in der Bestellung angegebenen Adressen oder an eine andere Adresse, die der benachrichtigenden Partei nach dem Datum der Bestellung schriftlich mitgeteilt wurde, zu übermitteln und gelten als an dem Tag zugestellt, an dem sie persönlich übergeben wurden, oder am nächsten Werktag nach der Zustellung durch einen seriösen Übernachtkurierdienst mit Zustellung am nächsten Tag oder im Falle von E-Mail mit Rückbestätigung.
Beziehen sich die in einer Bestellung aufgeführten Dienstleistungen auf Softwarelizenzen und damit verbundene IT-Dienstleistungen („IT-Dienstleistungen“), gelten für diese IT-Dienstleistungen zusätzlich zu den Einkaufsbedingungen von Ipsos die in Anhang 6 („Besondere Einkaufsbedingungen für IT-Dienstleistungen“) aufgeführten besonderen Bedingungen.
Anhang 1: Ipsos-Verhaltenskodex für Lieferanten
Anhang 2: Technische und Operative Maßnahmen (einschließlich Sicherheitsanforderungen)
Anhang 2-C: SCC Modul 2 Reverse
Anhang 3: Vom Anbieter geforderte Versicherungspolicen
Anhang 4: ESG – Klimaschutzmaßnahmen
Anhang 5: Einhaltung von Gesundheitsvorschriften
Anhang 6: Besondere Einkaufsbedingungen für IT-Dienstleistungen