In der Befragung unterscheiden wir nach unterschiedlichen Möglichkeiten der Alterssicherung: Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD), betriebliche Altersversorgung (BAV), Riester-Renten und sonstiger Altersvorsorge.
Auf dieser Seite erläutern wir zunächst, wie Sie anhand Ihrer Unterlagen erkennen, um welche Art der Altersvorsorge es sich handelt. Anschließend gehen wir – sortiert nach den Arten der Altersvorsorge – näher auf die Inhalte ausgewählter Fragen ein. Um die Zuordnung zum Fragebogen zu erleichtern, schreiben wir die entsprechende Fragenummer dazu, z.B. 15
Manchmal ist es schwierig, zwischen den verschiedenen Arten der Altersvorsorge zu unterscheiden, um die es im Fragebogen geht:
In den folgenden Abschnitten erläutern wir, woran Sie in Ihren Unterlagen erkennen können, um welche Art der Altersvorsorge es sich handelt. Die entsprechenden Schlüsselwörter sind in fetter Schrift gesetzt.
Die Unterlagen der gesetzlichen Rentenversicherung sind leicht als solche zu erkennen. Die jährlichen Informationsschreiben werden deutlich sichtbar als „Renteninformation“ bezeichnet und tragen im Briefkopf das Logo und den Schriftzug „Deutsche Rentenversicherung“. Diese Renteninformationen sind standardisiert und sehen für alle Versicherten aus wie diese
Musterinformation.
Die jährlichen Informationsschreiben der Zusatzversorgungkassen sind nicht vollständig standardisiert. Sie können aber an zwei Punkten erkennen, dass es sich um eine Zusatzversorgung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst und den angrenzenden Bereichen handelt. Erstens weist der Name der Zusatzversorgungskassen darauf hin. Es handelt sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), kommunale Zusatzversorgungskassen, Kirchenkassen oder Sparkasseneinrichtungen. Zweitens werden in den Informationsschreiben der Zusatzversorgungskassen die so genannten Versorgungspunkte ausgewiesen, aus denen sich die Rentenansprüche berechnet werden.
Wenn auf den Informationsschreiben die Begriffe „Direktversicherung“, „Pensionskasse“ oder „Pensionsfonds“ auftauchen, geht es um eine betriebliche Altersversorgung. Meistens handelt es sich dabei um eine betriebliche Altersversorgung, die Sie per „Entgeltumwandlung“ aus Ihrem Bruttolohn oder -gehalt zahlen bzw. mitfinanzieren. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung können Sie daran erkennen, dass die Beiträge, die Sie zahlen, auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden. Auf diese Beiträge fallen keine Sozialabgaben an.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Ihre betriebliche Altersversorgung allein finanziert (in der Regel als so genannte Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse). In diesem Fall erhalten Sie nicht unbedingt ein jährliches Informationsschreiben. Ob Ihnen Ihr Arbeitgeber eine solche Form der betrieblichen Altersversorgung finanziert oder nicht, ist in Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt.
Bei der Riester-Rente handelt es sich um private Altersvorsorge-Verträge, die vom Staat gefördert werden: Alle Riester-Sparer können vom Staat eine „Grundzulage“ in Höhe von bis zu 175 Euro pro Jahr erhalten. Zusätzlich gibt es pro Kind eine „Kinderzulage“ in Höhe von bis zu 300 Euro pro Jahr. Zudem können Riester-Sparer ihre Riester-Beiträge von der Steuer absetzen.
Wenn Sie nicht genau wissen, ob es sich bei Ihrer Altersvorsorge um einen Riester-Vertrag handelt, können Sie das in Ihren Unterlagen nachschlagen. Um einen Riester-Vertrag handelt es sich, wenn
Wenn Sie private Lebens- oder Rentenversicherungen haben, die keine Riester-Rente oder betriebliche Altersversorgung darstellen, dann geben Sie diese bitte in Frage 59 unter „Sonstige Altersvorsorge“ an.
sind in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge zu bezahlen. Das gilt auch für Auszubildende, sofern sie eine monatliche Vergütung beziehen. Minijobber mit einem monatlichen Einkommen bis 450 Euro können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Die meisten Selbstständigen sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können aber freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert:
sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Die Renteninformation gibt den gesetzlichen Versicherten einen Überblick darüber, welche Rentenansprüche sie bereits erworben haben und welche Rentenzahlungen sie künftig erwarten können. Renteninformationen werden jedes Jahr automatisch an alle Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre als sind und mindestens 5 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Die Renteninformationen sind standardisiert, d.h. für alle Versicherten gleich aufgebaut. Ein Beispiel können Sie hier einsehen.
Welche „Anwartschaft“, d.h. welchen Anspruch auf künftige Rentenleistungen aus der GRV Sie bislang bereits erworben haben, können Sie Ihrer letzten Renteninformation entnehmen. Sie finden den entsprechenden Betrag unter dem Punkt „Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente“ auf der ersten Seite ihrer Renteninformation, etwa in der Mitte. Wo genau, sehen Sie an diesem Beispiel.
Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und den angrenzenden Bereichen beruht auf Tarifverträgen. Fast alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und in angrenzenden Bereichen (z.B. Wohlfahrtsverbände oder öffentliche Dienstleister) sind in der Zusatzversorgung pflichtversichert. Von der Versicherungspflicht befreit sind nur wenige Personengruppen. Zu diesen Ausnahmen gehören kurzfristig Beschäftigte und Beschäftigte, die bereits bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst und den angrenzenden Bereichen, in der Zusatzversorgung versichert sind, erhalten jedes Jahr von ihrer Zusatzversorgungskasse ein Informationsschreiben. Dieses Schreiben informiert über den Stand ihrer Versorgungspunkte bzw. die Höhe der bislang erreichten Anwartschaft (monatliche Rente).
Diese Informationsschreiben sind nicht vollständig standardisiert. Sie können also je nach Zusatzversorgungskasse unterschiedliche aussehen. Hier können Sie ein Beispiel für die größte Zusatzversorgungskasse einsehen, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Wenn Sie für eine betriebliche Altersversorgung Beiträge aus Ihrem Bruttolohn oder -gehalt zahlen („Entgeltumwandlung“) ist die Sache einfach: Die Beiträge werden auf Ihrer Gehaltsabrechnung ausgewiesen und der Träger der betrieblichen Altersvorsorge muss Ihnen einmal im Jahr ein Informationsschreiben zum aktuellen Stand Ihrer Altersvorsorge senden.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine betriebliche Altersversorgung als betriebliche Sozialleistung allein finanziert, erhalten Sie nicht unbedingt ein jährliches Informationsschreiben. Ob Sie eine solche Form der betrieblichen Altersversorgung - in der Regel als Direktzusage oder Unterstützungskasse bezeichnet - haben, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag entnehmen.
Beschäftigte, die eine betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung selbst finanzieren (oder mit ihrem Arbeitgeber zusammen), erhalten von ihrem Versorgungsträger jedes Jahr eine Information über den Stand ihres Vorsorgevermögens bzw. die Höhe ihrer Anwartschaft. Unterschiedliche Versorgungsträger verwenden dafür unterschiedliche Namen, beispielsweise Jahresmitteilungen, Standmitteilungen, oder Informationsschreiben. Diese Informationen sind nicht standardisiert. Sie können also je nach Versorgungsträger völlig unterschiedlich aussehen. Beispiele können Sie hier einsehen.
Beschäftigte, bei denen allein der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung finanziert, können ebenfalls jährliche Informationen erhalten.
Die benötigten Angaben können Sie der Jahresmitteilung Ihres Versorgungsträgers entnehmen. Da diese Informationen nicht standardisiert sind, können sie je nach Versorgungsträger völlig unterschiedlich aussehen. Beispiele können Sie hier einsehen.
Die Höhe der jährlichen Beiträge (eigene und Arbeitgeberbeiträge) finden Sie beispielsweise unter folgenden Stichworten:
Die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaften wird häufig unter folgenden Stichworten ausgewiesen:
Es geht also um die Anwartschaften, die Sie jetzt bereits erworben haben – und nicht um die Hochrechnung Ihres Versorgungsträgers, welche Anwartschaften Sie im Ruhestand hätten, wenn Sie bis zu Ihrem Rentenbeginn weiterhin Beiträge zahlen würden.
Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist ein Formular, das die Anbieter von Riester-Verträgen einmal jährliche ihren förderberechtigten Riester-Sparern schicken müssen. Darin wird erläutert, wieviel Zulagen der Staat Ihnen für Ihren Riester-Vertrag gezahlt hat und in welcher Höhe Sie selbst Beiträge geleistet haben.
Die Informationen sind standardisiert, d.h. für alle Riester-Sparer gleich aufgebaut. Ein Beispiel können Sie hier einsehen.
Wie hoch die Beiträge waren, die sie im letzten Jahr (2018) für ihren Riester-Vertrag gezahlt haben, können Sie Ihrer letzten Bescheinigung nach § 92 EStG entnehmen. Sie finden den entsprechenden Betrag auf der ersten Seite der Bescheinigung unter dem Punkt „ Im abgelaufenen Beitragsjahr geleistet Altersvorsorgebeiträge, Beiträge ohne Zulage“ . Wo genau dieser Betrag steht, sehen Sie an diesem Beispiel.
Auch den Stand Ihres Altersvorsorgevermögens aus dem Riester-Vertrag, können Sie Ihrer letzten Bescheinigung nach § 92 EStG entnehmen. Sie finden den entsprechenden Betrag auf der zweiten Seite der Bescheinigung unter dem Punkt „Stand des Altersvorsorgevermögens“. Wo genau dieser Betrag steht, sehen Sie an diesem Beispiel.